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Statuten

S T A T U T E N

§ 1
Name, Sitz


1. Der Verein führt den Namen “«Österreichische Wissenschaftliche Gesellschaft für Telemedizin und e-Health«, im weiteren kurz als “Gesellschaft” bezeichnet.
2. Der Sitz der Gesellschaft ist Wien und erstreckt seine Tätigkeit auf ganz Österreich.

§ 2
Zweck


1. Die Gesellschaft, deren Tätigkeit nicht auf Gewinn gerichtet ist, bezweckt die Förderung der Zusammenarbeit zwischen physischen und juristischen Personen, welche an der gemeinsamen Arbeit auf dem Gebiet der Telemedizin und e-Health interessiert sind. Dieses Ziel soll erreicht werden durch: - Austausch von Erfahrungen auf den Gebieten der Medizin, Telematik, Informatik, Rechtswissenschaften, Gesundheitsökonomie und verwandten Bereichen. - Mitwirkung und Beratung in Lehre und Forschung und Koordinierung der vielfältigen Aufgaben auf dem Gebiet der Telemedizin. - Förderung der Forschung und von Entwicklungen zum Einsatz von telemedizinischen Einrichtungen, welche die besonderen geographischen und sozialen Gegebenheiten in Österreich berücksichtigen. - Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses durch Vertiefung und Erweiterung des Wissensgebietes. - Vertretung der Ziele der Gemeinschaft bei öffentlichen Stellen.

§ 3
Mittel zur Erreichung des Gesellschaftszweckes


1. Der Vereinszweck soll durch die in den Abs. 2 und 3 angeführten ideellen und materiellen Mittel erreicht werden.
2. Als ideelle Mittel dienen: - Einrichtungen von Arbeitskreisen. - Projektierung, Planung, Organisation und Durchführung von Veranstaltungen, wie Vorträge, Tagungen und Kongresse sowie Podiumsdiskussionen - Herausgabe von Hinweisen, Arbeitsbehelfen, Informationen und anderen Publikationen - Zusammenarbeit mit in- und ausländischen Gesellschaften, die sich mit den gleichen oder benachbarten Gebieten beschäftigen.
3. Die erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch: - Mitgliedsbeiträge - Erträge aus Veranstaltungen und Publikationen. - Zuwendung öffentlicher und privater Förderer

§ 4
Arten der Mitgliedschaft


Mitglied der Gesellschaft kann jede physische und juristische Person werden, die an dem in § 2 definierten Zweck interessiert ist. Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in:
1. Institutionelle Mitglieder Dies sind gemeinnützige Fachvereinigungen oder Fachinstitutionen, die im Bereich des Vereinszwecks tätig oder daran interessiert sind, sich mit den Zwecken und Zielen der Gesellschaft zu identifizieren, und ihren Sitz in Österreich haben.
2. Persönliche Mitglieder - Einzelmitglieder oder ordentliche Mitglieder sind physische Personen, die voll an der Vereinsarbeit beteiligt sind. - Juristische Mitglieder sind juristische Personen, die ebenfalls voll an der Vereinsarbeit beteiligt sind. - Fördernde Mitglieder sind physischen oder juristische Personen, die die Vereinstätigkeit vor allem durch Zahlung eines mit dem Vorstand vereinbarten erhöhten Mitgliedsbeitrages fördern. Firmen können nur fördernde Mitglieder werden. - Ehrenmitglieder sind Personen, die sich im besonderen auf dem Gebiet der Telemedizin oder für die Interessen der Gesellschaft verdient gemacht haben.

§ 5
Erwerb der Mitgliedschaft


1. Mitglieder des Vereins können alle physischen sowie juristischen Personen werden. Juristische Personen haben dem Vorstand ihre Vertreter bekanntzugeben.
2. Die Anmeldung zum Beitritt ist schriftlich an den Vorstand zu richten.
3. Der Anmeldung als ordentliches Mitglied ist eine schriftliche Empfehlung durch zwei ordentliche Mitglieder beizulegen.
4. Über die Aufnahme von ordenlichen Einzelmitgliedern entscheidet der Vorstand endgültig. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.
5. Über die Aufnahme von institutionellen Mitgliedern entscheidet die Generalversammlung auf Vorschlag des Vorstandes.
6. Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag des Vorstandes durch die Generalversammlung. Für eine Ernennung ist eine 2/3 Mehrheit erforderlich.
7. Vor Konstituierung der Gesellschaft erfolgt die vorläufige Aufnahme von Mitgliedern durch die Proponenten. Diese Mitgliedschaft wird erst mit Konstituierung der Gesellschaft wirksam.

§ 6
Beendigung der Mitgliedschaft


1. Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, bei juristischen Personen durch Verlust der Rechtspersönlichkeit, durch freiwilligen Austritt oder durch Ausschuss.
2. Der Austritt kann nur mit 31. Dezember jeden Jahres erfolgen. Er muß dem Vorstand mindestens drei Monate vorher mitgeteilt werden. Erfolgt die Anzeige verspätet, so ist sie erst zum nächsten Austrittstermin wirksam. Für die Rechtzeitigkeit ist das Datum der Postaufgabe maßgebend.
3. Der Vorstand kann ein Mitglied ausschließen, wenn dieses trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung unter Setzung einer angemessenen Nachfrist länger als drei Monate mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträgen im Rückstand ist. Die Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge bleibt hievon unberührt. Der Ausschluss eines Mitgliedes aus dem Verein kann vom Vorstand auch wegen grober Verletzung anderer Mitgliedspflichten und wegen unehrenhaften Verhaltens verfügt werden.
Das Mitglied ist davon schriftlich in Kenntnis zu setzen und kann gegen den Ausschluss innerhalb von drei Wochen nach Versendung der Mitteilungen schriftlich Einspruch erheben. Der Einspruch ist der Generalversammlung vorzulegen, die dann über den Ausschluss endgültig beschließt. Bis zu deren Entscheidung ruhen die Mitgliedsrechte.
4. Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den in Absatz 6.3. genannten Gründen von der Generalversammlung über Antrag des Vorstandes beschlossen werden.

§ 7
Rechte und Pflichten der Mitglieder


1. Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen der Gesellschaft teilzunehmen und die Einrichtungen der Gesellschaft zu beanspruchen. Das Stimmrecht in der Generalversammlung sowie das aktive Wahlrecht stehen jedem Mitglied zu. Das passive Wahlrecht besitzen nur die ordentlichen Mitglieder und Ehrenmitglieder.
2. Alle Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen der Gesellschaft nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck der Gesellschaft Abbruch erleiden könnte. Sie haben die Statuten der Gesellschaft und die Beschlüsse der Organe der Gesellschaft zu beachten.
3. Die Mitglieder (mit Ausnahme der Ehrenmitglieder) sind zur pünktlichen Zahlung der Mitgliedsbeiträge in der von der Generalversammlung beschlossenen Höhe verpflichtet. Der Mitgliedsbeitrag des laufenden Kalenderjahres ist im ersten Quartal zu bezahlen. Die Inanspruchnahme von Leistungen der Gesellschaft kann vom Vorstand von der Bezahlung des Mitgliedsbeitrages für das laufende Kalenderjahr abhängig gemacht werden.

§ 8
Organe der Gesellschaft


1. Organe der Gesellschaft sind die Generalversammlung (§§ 9, 10), der Vorstand (§§ 11 bis 13), die Rechnungsprüfer (§ 14) und das Schiedsgericht (§ 15).

§ 9
Die Generalversammlung


1. Eine ordentliche Generalversammlung findet alljährlich statt.
2. Eine außerordentliche Generalversammlung hat auf Beschluss des Vorstandes oder der ordentlichen Generalversammlung auf schriftlich begründeten Antrag von mindestens 1/5 der stimmberechtigten Mitglieder oder auf Verlangen der Rechnungsprüfer binnen sechs Wochen stattzufinden.
3. Sowohl zu der ordentlichen als auch zu der außerordentlichen Generalversammlung sind alle Mitglieder mindestens drei Wochen vor dem Termin schriftlich einzuladen. Die Anberaumung der Generalversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand.
4. Anträge zur Generalversammlung sind mindestens eine Woche vor dem Termin der Generalversammlung beim Schriftführer schriftlich einzureichen.
5. Gültige Beschlüsse - ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung - können nur zur Tagesordnung gefasst werden.
6. Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt. Jedes Mitglied hat nur eine Stimme. Institutionelle Mitglieder und juristische Personen werden durch einen Bevollmächtigten vertreten. Die Übertragung des Stimmrechts auf ein anderes Mitglied im Wege einer Bevollmächtigung ist nicht zulässig.
7. Die Generalversammlung ist bei Anwesenheit von 1/3 aller stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig. Ist die Generalversammlung zur festgesetzten Stunde nicht beschlussfähig, so findet die Generalversammlung dreißig Minuten später mit derselben Tagesordnung statt, die ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig ist.
8. Die Wahlen und die Beschlussfassung der Generalversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Stimmenmehrheit. Beschlüsse, mit denen Statuten der Gesellschaft geändert werden oder die Gesellschaft aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von 2/3 aller abgegebenen gültigen Stimmen.
9. Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Vorsitzende der Gesellschaft, bei dessen Verhinderung sein Stellvertreter. Wenn auch dieser verhindert ist, so führt das an Jahren älteste anwesende Vorstandsmitglied den Vorsitz.

§ 10
Aufgaben der Generalversammlung

1. Entgegennahme und Genehmigung des Jahresberichtes und des Rechnungsabschlusses.
2. Beschlussfassung über den Voranschlag.
3. Wahl, Bestellung und Enthebung der Mitglieder des Vorstandes und der Rechnungsprüfer; Genehmigung von Rechtsgeschäften zwischen Vorstandsmitgliedern und Rechnungsprüfern mit der Gesellschaft.
4. Entlastung des Vorstandes.
5. Festsetzung der Höhe der Mitgliedsbeiträge für ordentliche und juristische Mitglieder und für Förderer und für institutionelle Mitglieder.
6. Aufnahme von institutionellen, juristischen sowie fördernden Gesellschaftsmitgliedern.
7. Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft.
8. Entscheidung über Berufungen gegen Ausschlüsse von der Mitgliedschaft.
9. Beschlussfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung der Gesellschaft.
10. Beratung und Beschlussfassung über sonstige, auf der Tagesordnung stehenden Fragen.

§ 11
Der Vorstand


1. Der Vorstand besteht aus mindestens 7 Mitgliedern, und zwar aus: dem Vorsitzenden (president) und gewähltem Vorsitzenden (elected president) der Gesellschaft, seinem Stellvertreter und dessen Vertretung, dem Generalsektretär (general secretary entspricht vereinsrechtlich derm Schriftführer) seinem Stellvertreter, dem Kassier (treasurer), sowie aus Beiräten.
2. Der Vorstand, der von der Generalversammlung gewählt wird, hat beim Ausscheiden eines gewählten Vorstandsmitglieds das Recht, an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächsten Generalversammlung einzuholen ist.
3. Der Vorstand hat das Recht auf Antrag eines institutionellen Mitglieds, einen bevollmächtigten Vertreter zu kooptieren. Die Anzahl von Vertretern institutioneller Mitglieder im Vorstand darf 1/3 der Vorstandsmitglieder nicht überschreiten.
4. Die Funktionsdauer des Vorstandes beträgt zwei Jahre. Auf jeden Fall währt sie bis zur Wahl eines neuen Vorstandes. Ausgeschiedene Vorstandsmitglieder sind wieder wählbar. Der Vorsitzende ist aber nur für maximal drei aufeinanderfolgende Funktionsperioden wählbar.
5. Der Vorstand wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter, schriftlich oder mündlich einberufen. Er hat dies auf Antrag eines Vorstandmitgliedes innerhalb von 3 Wochen zu tun.
6. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und die Hälfte, mindestens aber drei Mitglieder anwesend sind.
7. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
8. Den Vorsitz führt der Vorsitzende, bei Verhinderung sein Stellvertreter. Ist auch dieser verhindert, obliegt der Vorsitz dem ältesten anwesenden Vorstandsmitglied.
9. Außer durch Tod oder/und durch Ablauf der Funktionsperiode (§ 11 Abs 4) erlischt die Funktion eines Vorstandsmitgliedes durch Enthebung (§ 11 Abs. 10) oder/und Rücktritt (§ 11 Abs. 11).
10. Die Generalversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder entheben. Die Enthebung tritt mit Bestellung des neuen Vorstandes bzw. Vorstandsmitgliedes in Kraft.
11. Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktritts des gesamten Vorstandes an die Generalversammlung, zu richten. Der Rücktritt wird erst mit Wahl bzw. Kooptierung eines Nachfolgers wirksam.

§ 12
Aufgaben des Vorstandes


1. Dem Vorstand obliegt die Leitung der Gesellschaft. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Organ der Gesellschaft zugewiesen sind. In seinem Wirkungskreis fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:
- Erstellung des Jahresvoranschlages sowie die Abfassung des Jahresberichtes und des Rechnungsabschlusses.
- Einberufung der ordentlichen und außerordentlichen Generalversammlung.
- Verwaltung des Gesellschaftsvermögens.
- Ausschluss von Gesellschaftsmitgliedern.
- Aufnahme und Kündigung von Angestellten der Gesellschaft.

§ 13
Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder


1. Der Vorsitzende ist der höchste Funktionär der Gesellschaft. Ihm obliegt die Vertretung der Gesellschaft, insbesondere nach außen, gegenüber Behörden und dritten Personen. Er führt den Vorsitz in der Generalversammlung und im Vorstand. Bei Angelegenheiten, für die eine rasche Entscheidung unumgänglich ist, ist er berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des Vorstands fallen, unter eigener Verantwortung selbständig Entscheidungen und Anordnungen zu treffen; diese bedürfen jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.
2. Der Schriftführer hat den Vorsitzenden bei der Führung der Geschäfte der Gesellschaft zu unterstützen. Ihm obliegt die Führung der Protokolle der Generalversammlung und des Vorstandes, sowie die Führung der Mitgliederliste.
3. Der Kassier ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung der Gesellschaft verantwortlich.
4. Schriftliche Ausfertigungen und Bekanntmachungen der Gesellschaft, insbesondere die Gesellschaft verpflichtende Urkunden, sind vom Vorsitzenden und vom Schriftführer, sofern sie jedoch Geldangelegenheiten betreffen, vom Vorsitzenden und vom Kassier gemeinsam zu unterfertigen.
5. Im Falle der Verhinderung tritt an die Stelle des Vorsitzenden sein Stellvertreter, bei Verhinderung des Schriftführers oder des Kassiers ein anderes Mitglied des Vorstandes.

§ 14
Rechnungsprüfer


1. Die zwei Rechnungsprüfer werden von der Generalversammlung auf die Dauer von vier Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich.
2. Den Rechnungsprüfern obliegt die laufende Geschäftskontrolle und die Überprüfung des Rechnungsabschlusses. Sie haben der Generalversammlung über das Ergebnis der Überprüfung zu berichten.
3. Im übrigen gelten für die Rechnungsprüfer die Bestimmungen des § 11 Abs. 9, 10, 11 sinngemäß.

§ 15
Das Schiedsgericht


1. In allen aus dem Gesellschaftsverhältnis entstehenden Streitigkeiten entscheidet das Schiedsgericht.
2. Das Schiedsgericht setzt sich aus sechs ordentlichen Mitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass jeder Streitteil innerhalb von acht Tagen dem Vorstand zwei Mitglieder als Schiedsgericht namhaft macht. Zusätzlich bestimmt der Vorstand zwei weitere Schiedsrichter. Das Schiedsgericht wählt mit Stimmenmehrheit einen Vorsitzenden des Schiedsgerichts. Bei Stimmengleichheit bei dieser Wahl entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los.
3. Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Seine Entscheidungen sind endgültig. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende des Schiedsgerichtes.

§ 16
Auflösung der Gesellschaft


1. Die freiwillige Auflösung der Gesellschaft kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Generalversammlung und nur mit 2/3 Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
2. Die Generalversammlung hat auch - sofern Vermögen der Gesellschaft vorhanden ist - über die Liquidation zu beschließen. Insbesondere hat sie einen Liquidator zu berufen und Beschluss darüber zu fassen, wem dieser das nach Abdeckung der Passiva verbleibenden Gesellschaftsvermögen zu übertragen hat. Dieses Vermögen muss soweit es möglich und erlaubt ist, einer Organisation zufallen, die gleiche oder ähnliche Zwecke wie die Gesellschaft verfolgt.
3. Der letzte Vereinsvorstand hat die freiwillige Auflösung der Vereinsbehörde binnen vier Wochen nach Beschlussfassung der zuständigen Sicherheitsdirektion schriftlich anzuzeigen und ist verpflichtet, die freiwillige Auflösung innerhalb derselben Frist in einem amtlichen Blatt zu verlautbaren.

Stand: 10.11.2006